Nach Vorschrift umstellen
In der Verordnung (EU) 2018/848 sind einheitliche Prinzipien und Mindeststandards für den Ökologischen Landbau EU-weit festgelegt. Darin enthalten sind auch Vorschriften zum Ablauf der Umstellung.
Für den produzierenden Öko-Betrieb bedeutet das, dass er mindestens die in den Verordnungen aufgeführten Vorschriften des Ökologischen Landbaus erfüllen muss, um sein Produkt als „Erzeugnis aus ökologischem Landbau stammend“ kennzeichnen und vermarkten zu dürfen.
Bevor der Betrieb erstmals ökologisch erzeugte und entsprechend gekennzeichnete Produkte vermarkten darf, muss er für einen bestimmten Zeitraum − den sog. Umstellungszeitraum − die Vorschriften der ökologischen Produktion eingehalten haben.
Der Umstellungszeitraum beginnt frühestens mit dem Tag, an dem der Landwirt oder die Landwirtin
- den Betrieb, die Flächen und Tierarten dem Kontrollsystem unterstellt hat,
- einen Kontrollvertrag mit einer zugelassenen Kontrollstelle abgeschlossen hat,
- auf der Fläche keine im Ökologischen Landbau unzulässigen Substanzen mehr einsetzt.
Umstellungsablauf
Unternehmerpflichten im Kontrollverfahren
Mit Abschluss des Kontrollvertrags verpflichten sich Landwirt/innen, alle Arbeitsgänge gemäß den ökologischen Produktionsvorschriften durchzuführen. Dies wird im Rahmen von routinemäßig stattfindenden Inspektionsbesuchen der Kontrollstellen überprüft. Hierbei festgestellte Mängel und Abweichungen müssen beseitigt werden. Der Landwirt legt hierfür die Abhilfemaßnahmen fest. Die Kontrollstelle bestätigt diese oder gibt Alternativmaßnahmen vor und überprüft die Umsetzung der Maßnahmen.
Die EU-Öko-Verordnungen beinhalten insbesondere Vorschriften in den Bereichen:
- Bodenbewirtschaftung und Düngung,
- Schädlings-, Krankheits- und Unkrautregulierung,
- Herkunft der Tiere,
- Unterbringung der Tiere und Haltungspraktiken (Weide, Auslauf, Eingriffe),
- Futtermittel,
- Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlungen,
- Reinigung und Desinfektion in Gebäuden und Anlagen,
- Kennzeichnung,
- Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten.
Zu den wesentlichen Dokumentationspflichten gehört die Betriebsbeschreibung inklusive eines Bewirtschaftungsplans für die Tierhaltung. Die Betriebsbeschreibung ist die Grundlage für Kontrolle und Zertifizierung und muss daher laufend aktualisiert werden. Veränderungen (z. B. Aufnahme weiterer Tätigkeiten, neue Subunternehmen, Änderungen in der Rechtsform, Flächenzu- oder abgänge) sind der Kontrollstelle des Betriebes zeitnah mitzuteilen.
Auszug des Merkblatts 33 (2. Auflage) Umstellung auf den ökologischen Landbau (November 2015), Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg (LTZ), (Hrsg.).
Hier finden Sie mehr Fachinfos zum Ökolandbau in Baden-Württemberg.