Flächenprämie
Der Ökologische Landbau ist eine besonders umwelt- und tiergerechte Form der landwirtschaftlichen Erzeugung.
Da Landwirtinnen und Landwirte dabei meist weniger erwirtschaften als in der konventionellen Landwirtschaft, unterstützt das
Land ökologisch und nachhaltig wirtschaftende Betriebe mit dem Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und
Tierwohl (FAKT und FAKT II).
Die Ziele der Förderung sind:
- Verhinderung der Bodenerosion und Verbesserung der Bodenbewirtschaftung
- Verbesserung der Wasserwirtschaft, einschließlich des Umgangs mit Düngemitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln
- Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, auch in Natura-2000-Gebieten und in Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, der Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert, sowie des Zustands der europäischen Landschaften
- Verringerung der aus der Landwirtschaft stammenden Treibhausgas- undAmmoniakemissionen Förderung der Kohlenstoff-Speicherung und
-Bindung in der Land- und Forstwirtschaft
Welche Betriebe können eine Förderung beantragen?
Betriebe, die beim Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT II) an der Maßnahme Ökologischer Landbau teilnehmen, müssen die Anforderungen der EU-ÖkoVerordnung (EU) 2018/848 für den Ökologischen Landbau im gesamten Unternehmen einhalten und von einer unabhängigen, zertifizierten Kontrollstelle für den Ökologischen Landbau kontrolliert und zertifiziert werden.Ein Vertrag mit einer Öko-Kontrollstelle muss zum Verpflichtungsbeginn (spätestens 1.1.) abgeschlossen sein. Der Vertrag ist mit dem Förderantrag einzureichen, sofern er nicht bereits der Bewilligungsstelle vorliegt.Ein Bericht über die Kontrolle nach amtlichem Muster sollte bis spätestens zum 20. Januar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres vorgelegt werden. Solange der Bericht nicht bei der unteren Landwirtschaftsbehörde vorliegt, kann die Ausgleichsleistung nicht ausgezahlt werden.In der Umstellungsphase, das heißt in den ersten beiden Jahren, wird eine deutlich höhere Einführungsprämie gewährt. Die Förderung wird einmalig bei Umstellung des gesamten Unternehmens auf den ökologischen Landbau und für höchstens 2 Jahre gewährt. Danach erhalten die Betriebe eine Beibehaltungsprämie.
Was wird gefördert?
Ausschließlich werden im Rahmen des Ökologischen Lanbaus werden im FAKT II die Maßnahmen:
- Einführung des Ökolanbaues im Acker und Grünland, Gartenbau und Sonderkulturen
- Beibehaltung des Ökolandbaues im Acker und Grünland, Gartenbau und Sonderkulturen
- Ausgleichs und Transaktionskosten (z.B. Kontrollzuschuß) max.: 600 €/Betrieb
Weitere Maßnahmen auch für konventionelle Betriebe (d.h. unabhängig von eine Biozertivizierung) sind:
- Umweltbewusstes Betriebsmanagement
- Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und besonders geschützter
Lebensräume im Grünland - Sicherung besonders landschaftspflegender gefährdeter Nutzungen und Tierrassen
- Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen
- Umweltschonende Pflanzenerzeugung und Anwendung biologischer/biotechnischer
Maßnahmen - Freiwillige Maßnahmen zum Gewässer- und Erosionsschutz
- Besonders tiergerechte Haltungsverfahren
Kurzübersicht über alle FAKT II Maßnahmen hier
Ein Überblick über die vielfältigen Fördemöglichkeiten in Baden-Württemberg bietet hier der Förderwegweiser
Fördersätze FAKT
Grünland/Ackerland
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430
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240
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Gartenbauflächen
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950
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680
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Dauerkulturen
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1.450
|
1000
|
Förderung auf EU Ebene
Wesentliche Inhalte der nationalen Agrarpolitik beruhen auf EU-rechtlichen Regelungen für die
Gemeinsame Agrarpolitik (GAP). Diese gehört seit Beginn der Einigung Europas zu den wichtigsten Aufgabenfeldern europäischer
Politik. Sie wurde dem Wandel der Lebensverhältnisse in Europa immer wieder angepasst. Während ursprünglich vorrangig die
Ernährungssicherung im Fokus stand, prägen nun auch Umwelt- und Klimaschutz sowie die Stärkung des ländlichen Raums das
Profil der GAP. Dabei steht die Landwirtschaft im Spannungsfeld zwischen sozialer und ökologischer Verantwortung sowie
betriebswirtschaftlicher Stabilität.
Jeder Mitgliedstaat legt zur nationalen Umsetzung der GAP nur einen einzigen Strategieplan vor. Dieser kann
auch regionale Teile enthalten. Die Erstellung des GAP-Strategieplans für Deutschland wurde durch das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) in enger Abstimmung mit den Bundesressorts, den Ländern sowie den Verbänden und
Interessengruppen koordiniert. Kern der GAP-Strategieplan-Verordnung ist das „neue Umsetzungsmodell“. Damit wird ein Wandel von
vorschriftenbasierter hin zu einer stärker ergebnisorientierten GAP eingeleitet.
Das EU-Recht gibt für die nationalen GAP-Strategiepläne folgende allgemeine Ziele vor:
→ Förderung eines intelligenten, wettbewerbsfähigen, krisenfesten und diversifizierten Agrarsektors, der die langfristige
Ernährungssicherheit gewährleistet;
→ Unterstützung und Stärkung von Umweltschutz, einschließlich der biologischen Vielfalt, und Klimaschutz sowie Beitrag
zur Verwirklichung der umwelt- und klimabezogenen Ziele der Union, einschließlich ihrer Verpflichtungen im Rahmen des
Übereinkommens von Paris;
→ Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten.
Neu ist die Einführung von Öko-Regelungen im Bereich der 1. Säule. Diese sind für die
Landwirtinnen und Landwirte freiwillige Maßnahmen, mit denen zusätzliche Beiträge für Umwelt-, Biodiversitäts- und
Klimaschutz erbracht und honoriert werden. Die Öko-Regelungen sind als einjährige Interventionen angelegt, das heißt, der
Landwirt kann jährlich neu entscheiden, ob und ggfs. welche Öko-Regelungen er anwenden möchte. Die Öko-Regelungen sind
deswegen jährlich neu zu beantragen.
- Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von
Lebensräumen (Ackerbrache/Blüh-/Altgrasstreifen und -flächen)
- Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 %.
- Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland
- Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebes nIm Gesamtbetrieb ist jährlich durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähiges Dauergrünland einzuhalten.
- Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von einzelnen Dauergrünlandflächen mit Nachweis
von mindestens vier regionalen Kennarten
- Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von
chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln (Verzicht auf PSM) Landbewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten entsprechend der
Schutzziele