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Flächenprämie


Der Ökologische Landbau ist eine besonders umwelt- und tiergerechte Form der landwirtschaftlichen Erzeugung. Da Landwirtinnen und Landwirte dabei meist weniger erwirtschaften als in der konventionellen Landwirtschaft, unterstützt das Land  ökologisch und nachhaltig wirtschaftende Betriebe mit dem Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT  und FAKT II).

Die Ziele der Förderung sind:

  • Verhinderung der Bodenerosion und Verbesserung der Bodenbewirtschaftung
  • Verbesserung der Wasserwirtschaft, einschließlich des Umgangs mit Düngemitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln
  • Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, auch in Natura-2000-Gebieten und in Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, der Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert, sowie des Zustands der europäischen Landschaften
  • Verringerung der aus der Landwirtschaft stammenden Treibhausgas- undAmmoniakemissionen Förderung der Kohlenstoff-Speicherung und -Bindung in der Land- und Forstwirtschaft






Welche Betriebe können eine Förderung beantragen?

Betriebe, die beim Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT II) an der Maßnahme Ökologischer Landbau teilnehmen, müssen die Anforderungen der EU-ÖkoVerordnung (EU) 2018/848 für den Ökologischen Landbau im gesamten Unternehmen einhalten und von einer unabhängigen, zertifizierten Kontrollstelle für den Ökologischen Landbau kontrolliert und zertifiziert werden.Ein Vertrag mit einer Öko-Kontrollstelle muss zum Verpflichtungsbeginn (spätestens 1.1.) abgeschlossen sein. Der Vertrag ist mit dem Förderantrag einzureichen, sofern er nicht bereits der Bewilligungsstelle vorliegt.Ein Bericht über die Kontrolle nach amtlichem Muster sollte bis spätestens zum 20. Januar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres vorgelegt werden. Solange der Bericht nicht bei der unteren Landwirtschaftsbehörde vorliegt, kann die Ausgleichsleistung nicht ausgezahlt werden.In der Umstellungsphase, das heißt in den ersten beiden Jahren, wird eine deutlich höhere Einführungsprämie gewährt. Die Förderung wird einmalig bei Umstellung des gesamten Unternehmens auf den ökologischen Landbau und für höchstens 2 Jahre gewährt. Danach erhalten die Betriebe eine Beibehaltungsprämie.





Was wird gefördert?

Ausschließlich werden im Rahmen des Ökologischen Lanbaus werden im FAKT II die Maßnahmen:



  • Einführung des Ökolanbaues im Acker und Grünland, Gartenbau und Sonderkulturen
  • Beibehaltung des Ökolandbaues im Acker und Grünland, Gartenbau und Sonderkulturen
  • Ausgleichs und Transaktionskosten (z.B. Kontrollzuschuß) max.: 600 €/Betrieb



Weitere Maßnahmen auch für konventionelle Betriebe (d.h. unabhängig von eine Biozertivizierung) sind:

  • Umweltbewusstes Betriebsmanagement
  • Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und besonders geschützter
    Lebensräume im Grünland 
  • Sicherung besonders landschaftspflegender gefährdeter Nutzungen und Tierrassen
  • Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen
  • Umweltschonende Pflanzenerzeugung und Anwendung biologischer/biotechnischer
    Maßnahmen 
  • Freiwillige Maßnahmen zum Gewässer- und Erosionsschutz
  • Besonders tiergerechte Haltungsverfahren



Kurzübersicht über alle FAKT II Maßnahmen hier

Ein Überblick über die vielfältigen Fördemöglichkeiten in Baden-Württemberg bietet hier der Förderwegweiser





Fördersätze FAKT

Grünland/Ackerland
430
240
Gartenbauflächen
950
680
Dauerkulturen
1.450
1000

Förderung auf EU Ebene

Wesentliche Inhalte der nationalen Agrarpolitik beruhen auf EU-rechtlichen Regelungen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP). Diese gehört seit Beginn der Einigung Europas zu den wichtigsten Aufgabenfeldern europäischer Politik. Sie wurde dem Wandel der Lebensverhältnisse in Europa immer wieder angepasst. Während ursprünglich vorrangig die Ernährungssicherung im Fokus stand, prägen nun auch Umwelt- und Klimaschutz sowie die Stärkung des ländlichen Raums das Profil der GAP. Dabei steht die Landwirtschaft im Spannungsfeld zwischen sozialer und ökologischer Verantwortung sowie betriebswirtschaftlicher Stabilität.

Jeder Mitgliedstaat legt zur nationalen Umsetzung der GAP nur einen einzigen Strategieplan vor. Dieser kann auch regionale Teile enthalten. Die Erstellung des GAP-Strategieplans für Deutschland wurde durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) in enger Abstimmung mit den Bundesressorts, den Ländern sowie den Verbänden und Interessengruppen koordiniert. Kern der GAP-Strategieplan-Verordnung ist das „neue Umsetzungsmodell“. Damit wird ein Wandel von vorschriftenbasierter hin zu einer stärker ergebnisorientierten GAP eingeleitet.

Das EU-Recht gibt für die nationalen GAP-Strategiepläne folgende allgemeine Ziele vor:
→ Förderung eines intelligenten, wettbewerbsfähigen, krisenfesten und diversifizierten Agrarsektors, der die langfristige Ernährungssicherheit gewährleistet;
→ Unterstützung und Stärkung von Umweltschutz, einschließlich der biologischen Vielfalt, und Klimaschutz sowie Beitrag zur Verwirklichung der umwelt- und klimabezogenen Ziele der Union, einschließlich ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris;
→ Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten.





Neu ist die Einführung von Öko-Regelungen im Bereich der 1. Säule. Diese sind für die Landwirtinnen und Landwirte freiwillige Maßnahmen, mit denen zusätzliche Beiträge für Umwelt-, Biodiversitäts- und Klimaschutz erbracht und honoriert werden. Die Öko-Regelungen sind als einjährige Interventionen angelegt, das heißt, der Landwirt kann jährlich neu entscheiden, ob und ggfs. welche Öko-Regelungen er anwenden möchte. Die Öko-Regelungen sind deswegen jährlich neu zu beantragen.



  • Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen (Ackerbrache/Blüh-/Altgrasstreifen und -flächen)
  • Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 %.
  • Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland
  • Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebes nIm Gesamtbetrieb ist jährlich durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähiges Dauergrünland einzuhalten. 
  • Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von einzelnen Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten
  • Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln (Verzicht auf PSM) Landbewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten entsprechend der Schutzziele

Mehr Infos

www.foerderwegweiser.landwirtschaft-bw.de

Ein Überblick über die vielfältigen Fördermöglichkeiten.


www.oekolandbau.de

Mehr Infos zur Förderung des Ökolandbaus durch den Bund


www.landwirtschaft-bw.info

Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014 - 2020 (MEPL III)

www.thuenen.de

Flächenbezogene Förderung des ökologischen Landbaues - Thüneninstitut

www.oekolandbau.de-foerdergeldrechner

Der Öko-Fördergeldrechner








Weiterführende Links

Bundeswettbewerb Ökologischer Landbau

www.wettbewerb-oekolandbau.de

Ein Wettbewerb des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, der moderne, praxisbewährte und zukunftsweisende Konzepte des ökologischen Landbaus auszeichnet.

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